Gesetze / Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
ZZulV 1998§ 5 Andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZZulV%201998/5#abs-1 (1) Die in den Anlagen 3, 4 und 5 aufgeführten Zusatzstoffe sind für die dort genannten Lebensmittel zu den in Anlage 7 angegebenen technologischen Zwecken zugelassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZZulV%201998/5#abs-2 (2) Für nicht alkoholische, aromatisierte Getränke, alkoholfreien und alkoholreduzierten Wein, Apfelwein, Birnenwein, Fruchtwein, Getränke auf Weinbasis und Flüssigteekonzentrat ist Dimethyldicarbonat (E 242) zugelassen. Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln der in Satz 1 genannten Getränke dürfen nicht mehr als 250 Milligramm Dimethyldicarbonat (E 242) je Liter zugesetzt werden. Die in Satz 1 genannten Getränke dürfen an den Verbraucher nur abgegeben werden, wenn Dimethyldicarbonat (E 242) in dem Getränk nicht mehr nachweisbar ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZZulV%201998/5#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 dürfen bei der Herstellung von Bier, das unter der Bezeichnung "nach dem deutschen Reinheitsgebot gebraut" oder gleichsinnigen Angaben in den Verkehr gebracht wird, nur verwendet werden: